Schuldschein Wie Sie Geld von privat leihen

Schuldschein

Wie Sie Geld von privat leihen

Wenn die Bank „Nein“ sagt, sind friends and family gefragt. „Mit einem Schuldschein gehen beide Seiten auf Nummer sicher“, sagt Rechtsanwalt Tilmann Mögle (Foto) in Tübingen.

Ein Schuldschein bestätigt einen Kreditvertrag. Solange die Schuld besteht, gehört er dem „Darlehensgeber“ (Mutter, Vater, Onkel oder Tante). Anschließend bekommt ihn der Darlehensnehmer (Existenzgründer) zurück (§ 371 BGB). Teilzahlungen sind auf dem Schuldschein mit Datum und Unterschrift zu vermerken. Für den „Darlehensgeber“ sind Zinseinnahmen aus dem Geschäft steuerpflichtige Kapitalerträge.

Das sollte ein Schuldschein enthalten:
n Höhe der Schuld
n Höhe der Verzinsung
n Datum und Art der Rückzahlung
(entweder auf einmal, in Raten oder
jeweils eine Rate mit Zins und Tilgung etc.)
n Sicherheiten, die der Darlehensgeber zur Sicherung des gewährten Darlehens erhält.
n Datum der Auszahlung
n Unterschrift und Datum des Schuldners (= Darlehensnehmer)

Zur Absicherung des „Darlehensgebers“ lässt sich der Schuldschein notariell beurkunden und mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung des „Darlehensnehmers“ verbinden. Diese notarielle Urkunde hat dann die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil. Der Darlehensgeber kann damit den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung der Schuld beauftragen.

Der Zinssatz sollte bei langen Laufzeiten variabel sein, sodass der „Ertrag“ den jeweiligen Kapitalmarktzinsen angepasst werden kann. Im Familienkreis kann beispielsweise

die Verzinsung auch an den Ertrag einer Festgeldanlage geknüpft werden, die der „Darlehensgeber“ ansonsten getätigt hätte.

Aussteller des Schuldscheins: Aus steuerlichen Gründen empfiehlt sich dringend die Ausstellung auf das Unternehmen. Damit sind die Zinsen als Betriebsausgaben abziehbar. Im Falle der Insolvenz einer GmbH erhält allerdings der „Darlehensgeber“ meist nicht die volle Summe zurück, sondern lediglich die „Insolvenzquote“. Bei privaten Darlehen sollte deshalb mit dem Steuerberater überlegt werden, ob nicht dem GmbH-Geschäftsführer Geld gegeben wird, das bei einer Insolvenz der GmbH nicht verloren wäre. Zur Sicherung des Darlehensbetrages bieten sich eine Bankbürgschaft oder die persönliche Verbürgung eines Dritten für die Darlehensschuld an. Ginge die GmbH insolvent, könnte der „Darlehensgeber“ die Sicherheiten verwerten und so zu seinem Geld kommen.