Nettorechnung am Bau: Neue Regeln

Die Nettorechnung zwischen General- und Subunternehmer nach Paragraf 13b Umsatzsteuergesetz hat sich in der Praxis weitgehend eingespielt. Zweifelsfragen will ein neuer Erlass ausräumen.

Nettorechnung am Bau: Neue Regeln

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun ausführlich dazu Stellung genommen, wann ein Auftraggeber Steuerschuldner wird (Schreiben vom 16.10.2009, IV B 9 – S 7279/0). Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer für einen deutschen Subunternehmer nur dann, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nachhaltig bedeutet, dass die Umsätze aus Bauleistungen im vorangegangenen Jahr mehr als zehn Prozent des Gesamtumsatzes betrugen.

Ausnahme: Hat ein Auftraggeber bisher noch keine Bauleistungen erbracht, kann er dennoch zum Schuldner der Umsatzsteuer werden. Dann nämlich, wenn er erkennbar nach den Leistungen seines Subunternehmers nachhaltig mit Bauleistungen beginnt.

Hinweis: Dass der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringen muss gilt nur dann, wenn der Subunternehmer in Deutschland ansässig ist.

Tipp: Das Bundesfinanzministerium erläutert auch, wie Rechnungen zu berichtigen sind, bei denen die Steuerschuldnerschaft bisher fälschlicherweise nicht angewandt wurde.