Muss der säumige Kunde infolge eines Mahnbescheids oder Urteils die offene Rechnung endlich begleichen, darf der Handwerksbetrieb nicht jahrelang untätig bleiben. Zwar hat ein solcher „Titel“ 30 Jahre lang Gültigkeit. „Doch Gläubigern, die diese 30 Jahre als Ruhekissen verstehen und über einen längeren Zeitraum jegliche Aktivitäten einstellen, noch an ihr Geld zu kommen, droht ... eine unangenehme Überraschung in Form der Verwirkung ihrer Ansprüche“, so Udo Brückner, vom Verband der Vereine Creditreform in Neuss. Zunehmend schauten die Gerichte darauf, ob der Gläubiger seiner Forderung nachgegangen ist.
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