Vermögensaufbau Steuern auf die Geldanlage: Wichtige Tipps für Aktien und Fonds

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Wer Geld anlegt, sollte auch an die Steuer denken. Denn der Fiskus hält die Hand auf, wenn Investoren Gewinne realisieren. Bei Fonds erfolgt sogar ein Vorababzug, auch wenn Anleger gar keine Anteile verkauft haben. Hier sind Tipps von finanztip.de und dem Bundesverband deutscher Banken zu den Steuern, die bei der Geldanlage fällig werden – und was Anleger tun können, um den Zugriff zu begrenzen.

Der Fiskus verdient mit, wenn der Geld in Aktien oder Fonds investiert wird.
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Anleger sollten bei ihren Finanzentscheidungen auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. "Sie müssen aber nicht selbst aktiv werden: Die auf Kapitalerträge entfallenden Steuern werden von Ihrer Depotbank bei der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt", sagt Kathleen Altmann, Sprecherin des Bundesverbands deutscher Banken (BdB). Wichtig sei, dass Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einreichen, um den Sparerpauschbetrag nutzen zu können. Denn dann werden Steuern nur für den Fall erhoben, dass die Einkünfte diesen Freibetrag übersteigen.

Die Höhe des Freistellungsauftrags beachten

"Jeder Person steht für alle Kapitaleinkünfte eines Jahres seit 2023 ein Freibetrag von 1.000 Euro zu", informiert die gemeinnützige finanztip.de. Da der Freibetrag bis 2022 nur 801 Euro betrug, haben die Finanzinstitute Anfang 2023 bei allen erteilten Freistellungsaufträgen automatisch eine Erhöhung um 24,844 Prozent vorgenommen. "Eheleute können getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Alternativ können sie eine Verlustverrechnung für ihre Konten und Depots beantragen", so finanztip.de.

Wichtig: Auch Kinder können Freistellungsaufträge erteilen. Diese "werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet", so Finanztip.de. Voraussetzung ist, dass Konto oder Depot auf den Namen des Kindes lauten. Freistellungsaufträge für Kinder können die gesetzlichen Vertreter bis zur Höchstgrenze von 1.000 Euro erteilen – müssen sie aber von allen gesetzlichen Vertretern unterschreiben lassen. Und noch ein Tipp: Wer mehreren Banken einen Freistellungsauftag erteilt, muss darauf achten, dass die Summe der Freitstellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigt. Am besten ist es, eine Liste anzulegen, damit Anleger den Überblick behalten.

Steuer auf Kapitalerträge

Grundsätzlich gilt: Anleger müssen auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen Steuern zahlen. Denn diese drei Gewinnarten sind Kapitalerträge.

© Aus: Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen;Oliver Rhodius; Johannes Lofing

Abgeltungssteuer: pauschaler Abzug der Steuer in Höhe von 25 Prozent

Der Fiskus fordert 25 Prozent der Gewinne von Anlegern für sich – wenn diese den Sparerpauschbetrag übersteigen und ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. "Das gleiche gilt für Dividenden und Ausschüttungen, die Anleger aus Kapitalanlagen erzielen", sagt Altmann. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. "Die Bank behält die Steuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab. Verluste werden grundsätzlich mit Gewinnen oder laufenden Kapitaleinkünften verrechnet", so Altmann. Ausnahme: Aktienkursverluste können wirklich nur mit Aktienkurs gewinnen verrechnet werden - nicht beispielsweise mit Dividenden oder anderen Einkünften. "Anleger müssen ihre Kapitaleinkünfte aber nicht gesondert in der Einkommensteuererklärung angeben", so Altmann.

Zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben den doppelten Freibetrag und können diesen frei auf ihre Finanzinstitute verteilen. "Auch für Einzelkonten oder -depots, die nur auf den Namen eines Partners lauten, kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden. So können Sie bis zu 2.000 Euro Zinsen, Dividenden etc. pro Jahr steuerfrei vereinnahmen", sagt Altmann. Anleger können Freistellungsaufträge jederzeit ändern oder neu verteilen. Tipp von Altmann: "Sinnvoll ist es, vor Jahresende zu prüfen, ob die Freistellungsbeträge auf Ihre Konten und Depots optimal verteilt sind."

Kein Abzug der Steuer bei Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlt - das ist meist bei Kindern der Fall -, unterliegt nicht der Abgeltungsteuer und kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVA) beantragen. "Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro pro Jahr zuzüglich des Sonderausgabenpauschbetrags in Höhe von 36 Euro", weiß Kathleen Altmann.

Liegt einer Bank eine solche Bescheinigung vor, zahlt sie Zinsen und andere Kapitalerträge in voller Höhe - ohne Steuerabzug - aus. Das gilt auch denn, wenn Anleger den Sparerpauschbetrag bereits überschritten haben. "Anträge auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, die in der Regel drei Jahre gültig ist, erhalten Sie als Vordruck bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung im Internet.

Achtung Steuer, wenn Kinder Geld verdienen

Die NVA zeigt an, dass das Kind voraussichtlich keine Einkommenssteuer zahlen muss. "Das ist der Fall, wenn es mit seinen Einkünften unter dem jährlichen Grundfreibetrag bleibt, also bspw. noch keinen Ferienjob hat", informiert Finanztip.de. Der Grundfreibetrag (11.604 Euro) wird jährlich angepasst. Wichtig zu wissen: Wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist, fliegt es ab Einkünften von regelmäßig 505 Euro pro Monat aus der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung raus. Wer einen Vertrag als Minijobber hat, darf 538 Euro regelmäßig verdienen. "Und seit Oktober 2022 entfällt auch der Anspruch auf Bafög, falls das Kind zum Zeit­punkt des Bafög-Antrags über 15.000 € Vermögen besitzt", so Finanztip.de

Vorabpauschale: Steuerabzug auch ohne Fondsverkauf

Wer Anteile an Investmentfonds hält, die Gewinne überwiegend einbehalten (thesaurieren), zahlt eine Vorabpauschale. Das gilt auch dann, wenn die Fondsanteile nicht verkauft werden. "Die Vorabpauschale wird jährlich abhängig vom jeweiligen Basiszins neu berechnet und Anfang des Jahres erhoben. Für 2024 beträgt sie etwa 1,6 Prozent. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Anlegerinnen und Anleger, die ihre Fondsanteile nicht verkaufen, jedes Jahr Steuern auf den erzielten Wertzuwachs zahlen", informiert Altmann.

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