Bonität prüfen

Vertrag | Vorherige Auskünfte und vereinbarte Abschlagszahlungen verringern deutlich das Risiko des Forderungsausfalls.

Bonität prüfen

E Problem Privatkunde – Peter Knebel, Heizungsbau-, Lüftungsbau- und Sanitärmeister in Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, hat sich jahrelang vor allem bei diesen über zu hohe Außenstände geärgert. Drei Mitarbeiter und er machen einen jährlichen Umsatz von 300000 Euro, vor allem mit der Wartung von Heizungen. „Bei denen ist die Heizung kaputt, sie frieren, wollen möglichst, dass wir sofort reparieren – und wenn sie wieder im Warmen sitzen, vergessen sie erst mal, unsere Rechnung zu bezahlen.“ Mit anderen Auftraggebern wie Wohnungsbaugesellschaften, für die seine Firma ebenfalls tätig ist, gibt es das Problem schlechte Zahlungsmoral nicht.

Insgesamt sind in dem SHK-Betrieb derzeit 10000 Euro Außenstände aufgelaufen. Wenig, weil Peter Knebel eine Doppelstrategie fährt: „Die Aufträge in Privathaushalten lassen wir uns vor Ort per EC-Karte bezahlen.“ Für 60 Euro monatlich hat ihm seine Bank ein Lesegerät geleast. Der Monteur beim Kunden steckt dessen EC-Karte hinein, per Mobiltelefon wird abgeglichen, ob das Konto gedeckt ist. Dann rattert schon der Beleg aus dem Gerät. Klappt das nicht, etwa auch, weil ein Kunde (angeblich) seine Karte gerade nicht zur Hand hat, weiß Knebel, dass Vorsicht geboten ist. Zahlt der Kunde nach 30 Tagen nicht, wird ein Mahnschreiben an ihn abgeschickt und einmal angerufen. Zahlt er dann immer noch nicht, geht ein Inkassoauftrag an Atriga raus (www.atriga.de).

Atriga schreibt den säumigen Kunden noch einmal an, gibt ihm eine letzte Frist von einer Woche. Nach Absprache mit dem Gläubiger wird dann entweder der gerichtliche Mahnantrag gestellt, sofort geklagt oder nochmals telefonisch von Atriga versucht, eine schnelle, praktische Zahlungsmodalität zu finden. Spätestens zwei Monate nach dem Rechnungsdatum ist in der Regel auch solch eine Forderung beglichen.

Viele Handwerker müssen sich viel länger mit zahlungsmüden Kunden herumärgern, oft aber einfach nur deshalb, weil sie nicht konsequent vorgehen: Kein klarer Werkvertrag, keine Abschlagszahlungen, spät ausgestellte Rechnungen – diese Fehler lassen sich vermeiden.

Auskunft

Zweck: Vor allem bei neuen, noch unbekannten Kunden und/oder höherem Auftragsvolumen ist es wichtig, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Am besten geschieht das, bevor der Werkvertrag unterschrieben wird. Spätestens jedoch bevor teures Material für den Auftrag bestellt wird und bevor die Mitarbeiter des Handwerksbetriebes mit ihrer Arbeit beginnen, sollte die positive Auskunft auf dem Tisch liegen. Fällt die Auskunft nicht positiv aus, sollten sofort Vorschuss, zusätzliche Abschlagszahlungen, Bauhandwerkersicherung etc. vereinbart oder gefordert werden (Details dazu nächste Seite und Seite 16, 17). Bei der ganz negativen Auskunft sollte der Auftrag sofort abgebrochen werden.

Beispiel: „Gerichtliche Maßnahmen sind eingeleitet worden, es liegen fruchtlose Pfändungen vor, es wurde eine eidesstattliche Erklärung abgegeben.“ Hier heißt es: Grundsätzlich Finger weg von diesem Kunden!

Anbieter: Zu den bekanntesten Auskunfteien gehört Creditreform. Hier wird der Betrieb Mitglied des nächsten Vereins Creditreform (siehe Telefonbuch oder im Internet: www.creditreform.de). Bonitätsauskünfte gibt es dann auch online. Sonderkonditionen gelten für Handwerker bei D & B Deutschland, Telefon 06151/1375777; (www.dnbgermany.
de). Denn D & B und der ZDH in Ber-
lin haben eine Kooperation vereinbart. handwerk magazin kooperiert mit Atriga: Hier gibt es die Auskunft innerhalb von Sekunden (real-time). Firmenauskünfte kosten zwischen 10,50 Euro (Kurzauskunft) und 26 Euro (Vollauskunft). Privatauskünfte kosten neun Euro. Bei größeren Mengen gibt es Sonderkonditionen. Wer Atriga testen will, geht unter www.handwerk-magazin.de ins Internet, klickt dort in der linken Leiste „Außenstände“ an und nutzt damit den Link zu Atriga.

hm-Rat: Beim größeren, länger laufenden Auftrag sollten Sie die Bonität auch zwischendurch prüfen. Denn die eingangs gute Auskunft kann sich schnell verschlechtern, ohne dass Sie das als Handwerker rechtzeitig mitbekommen.

Werkvertrag

Zweck: Klingt selbstverständlich, ist es aber in der Praxis oft nicht – der schriftliche Vertrag mit exakter Bezeichnung der Leistung, genauer Preisangabe, detaillierter Regelung, wann welche Zahlung fällig wird (siehe auch Abschlagszahlungen und Interview).

Beispiel: Schon die Preisbegriffe werden oft nicht genau genug getrennt. So ist die Kostenschätzung außer bei den Preisbestandteilen Stundensatz, Materialpreis etc. unverbindlich. Der Kostenanschlag bindet den Handwerksbetrieb schon mehr – nur begründeter Mehraufwand darf zur Preissteigerung von 15 bis 20 Prozent führen. Der Festpreis oder Pauschalpreis schließlich bindet den Auftragnehmer unveränderbar. Nur bei gravierenden Ereignissen, die dem Vertrag die Grundlage entziehen (etwa: Kunde erteilt völlig veränderten Auftrag), kann der Betrieb vom Festpreis abweichen.

hm-Rat: Bauen Sie in den Werkvertrag einen Eigentumsvorbehalt für gelieferte Sachen und Material ein. Es genügt nicht, wenn der Eigentumsvorbehalt erst auf der Rechnung steht (siehe aber auch Seite 16, 17 zum Bau und Ausbau).

Richtige Rechnung

Zweck: Zeitnah nach Erledigung des Auftrags sollte der Kunde die Rechnung mit allen Angaben, Positionen, Umsatzsteuer, Rechnungsnummer, Steuernummer etc. bekommen (Details Seite 18, 19). Für den Zahlungstermin gibt es bei BGB-Werkverträgen zwei Varianten: Es wird ein fixes Datum vereinbart, bis zu dem der Rechnungsbetrag überwiesen sein muss. Zahlt der Kunde bis dahin nicht, gerät er automatisch in Verzug.

Es wird kein Datum genannt, sondern „sofort fällig“ in die Rechnung geschrieben. Hier gerät der Kunde in Verzug, wenn er nach einer Mahnung, unter Umständen auch innerhalb einer Nachfrist von etwa einer Woche, nicht zahlt. Bei Privatkunden (Verbraucher) tritt der Verzug ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, worauf der Kunde allerdings in der Rechnung hinzuweisen ist.

Zugang: Im Zweifel muss der Betrieb beweisen, dass die Rechnung dem Kunden zugegangen ist.

hm-Rat: Ziehen Sie vor allem im Fall potenziell schwieriger Kunden beim Kuvertieren der Rechnung einen Zeugen, etwa die Meisterfrau, hinzu (für den Inhalt) und berufen Sie sich auf die Rechtsprechung, die bei dreimaliger Zusendung mit normaler Post vom Zugang beim Kunden ausgeht.

Abschlagszahlungen

Zweck: Während bei VOB-Verträgen Teilzahlungen einfacher verlangt werden können, sieht das im BGB-Werkvertrag bis jetzt anders aus. Hier kann der Handwerker nach Paragraf 632 a nur „für in sich abgeschlossene Teile“ des Auftrags, auch „für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind“ Abschlagszahlungen vom Kunden verlangen.

Beispiel: Ein SHK-Unternehmer bestellt für den aufwändig in Marmor gehaltenen Badausbau eines Kunden das erforderliche Material. Vor der Bestellung verlangt er in Höhe des Einkaufspreises eine Abschlagszahlung.

hm-Rat: Listen Sie im Werkvertrag genau auf, wann jeweils für welche Leistung, fürs Material etc. wie viel Euro Abschlagszahlung fällig werden.

Inkassokostenklausel

Zweck: In den AGB des Handwerksbetriebes oder im Werkvertrag selbst sichert eine Inkassokostenklausel, dass der säumige Kunde die angemessenen Kosten einer Inkassofirma übernehmen muss, die der Handwerker gegen ihn beauftragt.

Beispiel: „Wird bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu übernehmen.“

hm-Rat: Der Ausschluss des Erfolgshonorars ist vor allem wichtig, wenn die Klausel in den AGB steht, weil das Abwälzen des Erfolgshonorars den säumigen Kunden unangemessen benachteiligen würde (es ist Teil der Hauptforderung); die AGB-Klausel wäre dann nach Paragraf 307 Absatz 1 BGB nichtig.

harald.klein@handwerk-magazin.de