Bauvertrag Leserbrief: Architekt haftet meistens nicht

Der Bauherr bestimmt die Auftragsvergabe. Handwerker sollten darauf achten.

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Architekt haftet meistens nicht

Wenn Architekten ohne Legitimation über ihre vom Bauherrn erteilte Vollmacht hinaus zum Beispiel Zusatzaufträge erteilen, haftet der Architekt dafür als „vollmachtloser Vertreter“ in der Praxis leider nicht und der Bauhandwerker geht leer aus. Das regelt § 179 Absatz 3 Satz 1 BGB, wonach der Vertreter (Architekt) nicht haftet, wenn der andere Teil (Bau- und Ausbauhandwerker) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Als Bauhandwerker wird einem, vor allem seitens der Gerichte, immer entgegengehalten werden, dass man die grundsätzlich nicht vorhandene Vertretungsmacht hätte kennen müssen.

Sinnvoll ist es daher, sich schon beim Angebot vom Bauherrn (Auftraggeber) bestätigen zu lassen: „Der Architekt ist berechtigt (Zusatz-)Aufträge generell – oder alternativ – bis zur Höhe von ... Euro zu erteilen.“ Grundsätzlich gilt hier der Erfahrungssatz: „Die Architektenvollmacht hört auf, wo das Portemonnaie des Bauherrn anfängt.“

Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die zunehmend wichtige Frage des zuständigen Adressaten eines Bedenkenhinweises. Auch dieser ist nicht der Architekt, sondern immer nur der Bauherr selbst, auch wenn dies in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt.

Rechtsanwalt Heinz-Josef Kemmerling, Fachverband des Tischlerhandwerks NRW, Dortmund