Investitionsabzugsbetrag und GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuern sparen mit kleinen Investitionen

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Kleine Summen investieren und dabei Steuern sparen: Dies ist mit den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern möglich. Erfahren Sie, was man als Chef dabei beachten muss, welche Varianten möglich sind und wie man mit der Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und geringwertigen Wirtschaftsgütern doppelt profitiert.

Geringwertige Wirtschaftsgüter – Abschreiben oder sofort geltend machen? - © ldprod - Fotolia.com

Das Finanzamt behandelt nicht alle Anschaffungen gleich. Bei bestimmten betrieblichen Investitionen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sich die erworbenen Gegenstände wegen ihres niedrigen Werts auch schnell abnutzen. Das sind die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Bis zu 800 Euro netto Anschaffungspreis lassen sich Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder Smartphones, die beruflich genutzt werden, im gleichen Jahr vollständig steuerlich geltend machen.

Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt bei 800 Euro

Ursprünglich war im Wachstumschancengesetz geplant, die Grenze für die GWG-Sofortabschreibung auf 1.000 Euro netto zu erhöhen. Dieses Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt. Damit bleibt es bei der Wertgrenze von 800 Euro netto.

Bereits 2021 hat die Finanzverwaltung die steuerliche Anwendung einer verkürzten Nutzungsdauer für Computer und Peripheriegeräte ermöglicht. Begünstigt wurden Anschaffungen wie Laptop, Computer, Work- und Dockingstations, Scanner und Drucker. Digitalkamera, Mikrofon, Beamer und Headset für den Einsatz im Betrieb und Homeoffice. Auch für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gilt steuerlich inzwischen eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Das heißt, dass Sie die Anschaffungskosten in voller Höhe steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie mehr als 800 Euro betragen und es sich somit nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt.

Besondere Regeln für Güter

Prinzipiell können Unternehmer Wirtschaftsgüter über die von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Nutzungsdauer abschreiben. Doch sie müssen es nicht. Warum? Für geringwertige Güter gelten besondere Regeln: Als Unternehmer können diese Investitionen auch sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden. Der Grenzbetrag liegt aktuell bei 800 Euro netto oder 952 Euro brutto.

Es zählt nicht der Anschaffungswert

Aber nicht immer werden Wirtschaftsgüter für den Betrieb neu gekauft. Der ein oder andere Gegenstand wird auch gebraucht aus dem Privatvermögen eingelegt. „Bei einer solchen Einlage ins Betriebsvermögen zählt jedoch der Wert zum Zeitpunkt der Einlage – und nicht der Anschaffungswert“, erklärt Prof. Dr. Robert Mayr, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der DATEV.

Die Qual der Wahl: Abschreiben oder sofort geltend machen

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern hat der Gesetzgeber drei Untergruppen gebildet. Diese können steuerlich unterschiedlich behandelt werden:

  1. Wann haben Unternehmer die Qual der Wahl? Wenn die Anschaffungskosten für das geringwertige Wirtschaftsgut nicht mehr als 250 Euro netto betragen. Entweder setzt man die Ausgaben für das geringwertige Wirtschaftsgut sofort im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe ab. Oder man entscheidet sich dafür, die Kosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn das Unternehmen gerade erst gegründet wurde und noch keinen oder es nur einen sehr niedrigen Gewinn zu verzeichnen gibt.

  2. Unternehmen dürfen ebenfalls die Sofortabschreibung wählen, wenn für das jeweilige geringwertige Wirtschaftsgut zwischen 250 Euro und 800 Euro netto ausgegeben wurden. Dann müssen diese Investitionen in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch bei dieser Variante gibt es die Möglichkeit, das geringfügige Wirtschaftsgut normal abzuschreiben.

  3. Bei einem Anschaffungswert von mehr als 250 Euro bis zu 1.000 Euro gibt es noch eine weitere Alternative: die sogenannte Poolregelung. Hier muss für alle im betreffenden Jahr gekauften Gegenstände mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro, ein Sammelposten gebildet werden. Die gesammelten Anschaffungskosten des Jahres werden dann über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht. Und zwar unabhängig von der Nutzungsdauer oder davon, ob die Wirtschaftsgüter an Wert verlieren oder sogar verkauft werden. Wichtig ist allerdings, dass Sie diese gesondert dokumentieren, falls das Finanzamt nachfragt. Alternativ sind die Angaben der Buchführung zu entnehmen.

Abschreibung: Statt 13 Jahre nur noch fünf Jahre

 „Meist wählen Unternehmer die zweite Möglichkeit, da diese hohe Abzugsmöglichkeiten im gleichen Jahr bietet. Die dritte Variante, die Pool-Regelung, kann in den Fällen interessant werden, in denen das gekaufte Gut knapp über der 800-Euro-Grenze liegt und normalerweise über lange Zeit abgeschrieben werden müsste – etwa, wenn es sich um Büromöbel handelt“, erläutert Prof. Robert Mayr.

Ein Beispiel: Sie kaufen in diesem Jahr einen Schreibtisch zum Nettopreis von 897 Euro. Normalerweise müssen Büromöbel über 13 Jahre abgeschrieben werden. Das wäre hier ein Abschreibungsbetrag von 69 Euro jährlich. Im Pool kann der Schreibtisch über fünf Jahre mit 179,40 Euro steuerlich abgeschrieben werden.  

Entscheidung: Sofortabschreibung oder Sammelposten 

Wer zwischen Variante zwei und drei wählt, muss sich allerdings für die Anschaffungen in einem Jahr festlegen. „Sie dürfen also nicht im gleichen Jahr zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten hin- und herwechseln. Besprechen Sie sich mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater, am besten bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses, welche Alternative für Sie und für welches Wirtschaftsjahr sinnvoll ist“, empfiehlt Prof. Robert Mayr.  

Steigt der Wert der Anschaffungen über 1.000 Euro netto, müssen die Ausgaben auf jeden Fall abgeschrieben werden. In der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums finden Unternehmer die Nutzungsdauer für das jeweilige Wirtschaftsgut.

Mit Investitionsabzugsbetrag die Anschaffungskosten mindern

„Seit 2020 können Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro – vor Bildung des Investitionsabzugsbetrages (IAB) – für künftige Anschaffungen innerhalb der folgenden drei Jahre 50 Prozent der künftigen Anschaffungskosten gewinnmindernd als IAB bilden“, sagt Karsten Schmidt, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV), in Erfurt. „Neben dem Effekt im Jahr der Bildung ergibt sich eventuell ein weiterer Effekt für die Abschreibung des erworbenen Wirtschaftsgutes.“

Beispiel: Sie erwerben einen Aktenschrank für 1.500 Euro und haben hierfür einen IAB in Höhe von 50 Prozent (ist gleich 750 Euro) gebildet. Bei Erwerb ziehen Sie den IAB von den Anschaffungskosten ab. Es verbleiben 750 Euro. Dieser Betrag kann – da die Grenze von 800 Euro unterschritten wird – sofort abgeschrieben werden, anstatt ihn über 13 Jahre abschreiben zu müssen.