Finanzbuchführung: Was Steuerberater berechnen

Zum Thema Steuerberaterhonorare in der März-Ausgabe von handwerk magazin erreichte uns noch eine wichtige Ergänzung.

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Was Steuerberater berechnen

Wir sind auf Ihren Bericht hingewiesen worden, der eine Unrichtigkeit enthält. Der Verfasser berechnet in seiner „Musterrechnung“ neben den Gebühren für die Finanzbuchführung gesondert Gebühren für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen. Tatsächlich handelt es sich bei diesen steuerberatenden Leistungen um zwei getrennte Tatbestände in der Steuerberatervergütungsverordnung, wobei jedoch bei Erledigung der laufenden Buchführungsarbeiten und der Berechnung von Gebühren nach § 33 Abs. 1 StBVV zusätzlich Gebühren für die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr berechnet werden können. Die zuletzt genannte Leistung ist bereits mit den laufenden Buchführungsgebühren abgegolten.

G. Hartmann, Hauptgeschäftsführer Steuerberaterkammer Hessen, Frankfurt am Main

Antwort der Redaktion: Steuerberater dürfen die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht in Rechnung stellen, wenn sie bereits die Finanzbuchführung abrechnen. Wir bedauern das Versehen, das aus einer sonst zuverlässigen Quelle stammt. Die korrigierte Gesamtberechnung ergibt inklusive Umsatzsteuer 8621,31 Euro nach der früheren Steuerberatergebührenordnung und 9441,82 Euro nach der neuen Steuerberatervergütungsordnung.