Rechnungspflichtangaben Beim Lieferdatum beachten

Zur Checkliste für Rechnungspflichtangaben erhielten wir folgende Anmerkung.

Beim Lieferdatum beachten

In Ihrer Checkliste „Rechnungspflichtangaben“ steht unter dem Vermerk Lieferdatum, dass eine Monatsangabe genügt. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 ist ein konkretes Leistungsdatum, bestehend aus Tag-Monat-Jahr, anzugeben, da ansonsten der Vorsteuerabzug nicht gewährleistet werden kann. Auch reicht der Zusatz „das Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ nicht aus. Das wurde uns von Steuerberatern auch bestätigt.

M. Hamann, Schreinerei Holder Wenzel, Bad Vilbel

Antwort der Redaktion: Leider ist das so nicht richtig. Paragraf 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung regelt: „Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung … kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.“ Und Ziffer 15.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bestimmt zwar, dass das Leistungsdatum auch dann anzugeben ist, wenn Rechnungs- und Leistungsdatum übereinstimmen. Dann aber im nächsten Halbsatz: „in diesen Fällen genügt eine Angabe wie z.B. Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Unser Schema ist also in beiden Punkten richtig.