Fallen Zinsen zu einer Einkommensteuernachzahlung an, ist das eine teure Angelegenheit. Denn die Zinsen betragen sechs Prozent pro Jahr und dürfen zudem nicht den Gewinn mindern. Zinsen auf Steuererstattungen rechnete das Finanzamt jedoch bisher dem Gewinn hinzu. Damit hat der Bundesfinanzhof jetzt Schluss gemacht.
Wenn das Finanzamt schon die Nachzahlungszinsen nicht als Ausgaben anerkenne, so die Richter in München, dürften im Gegenzug auch Erstattungszinsen nicht besteuert werden (Az. VIII R 33/07). In dem Urteil ging es zwar um Erstattungszinsen zur Einkommensteuer. Die Grundsätze gelten jedoch auch für die Körperschaftsteuer.
Tipp: Erstattungs- und Nachzahlungszinsen sind nach wie vor als Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Außerhalb der Bilanz und der Gewinnermittlung sind die Zinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer jedoch durch Hinzu- oder Abrechnungen zu neutralisieren.